Menü
Diese Satzung wurde am 05. April 2014 in Waiblingen beschlossen.
PRÄAMBEL
1. Bündnis 90/Die Grünen Rems-Murr streben eine Gesellschaft an, die ihre Entwicklung an den Lebensbedingungen der Naturzusammenhänge sowie am individuellen und sozialen Wesen des Menschen orientiert.
2. Die Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sind davon überzeugt, dass eine Stärkung der Politik in diese Richtung notwendig ist. Sie sind der Auffassung, dass es zur Durchsetzung ihrer Ziele einer Mobilisierung aller ökologischen und demokratischen Kräfte im parlamentarischen und außerparlamentarischen Bereich bedarf. Deshalb sind sie gerade vor Ort offen für die Zusammenarbeit mit Menschen aus verschiedenen Strömungen der ökologischen und neuen sozialen Bewegung, der Bürgerinitiativen, der Lebens-, Natur-, und Umweltschutzverbände.
3. Das Ziel von Bündnis 90/Die Grünen ist es, gesellschaftliche Verhältnisse zu erreichen, in denen menschliches und gesellschaftliches Wirken sowie wirtschaftliches Handeln auf allen Ebenen sich an den natürlichen Lebensgrundlagen orientiert. Wirtschaftliches Wachstum muss dabei ökologisch, substantiell und nachhaltig an der Verbesserung der Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger orientiert werden. Dies muss ein gesellschaftlicher Prozess sein, der dauerhaft auf demokratischer Basis gestaltet und organisiert wird.
4. Der Weg zu diesem Ziel führt über eine ökologische Neuorientierung allen wirtschaftlichen und staatlich-politischen Lebens der Gesellschaft. Dabei streben Bündnis 90/Die Grünen auch gerade auf kommunaler Ebene eine noch stärkere direkte Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und ihrer Initiativen an politischen und parlamentarischen Planungs- und Entscheidungsprozessen an.
5. Die Grundrichtung dieser Erneuerung soll ökologisch, sozial, basisdemokratisch, gewaltfrei, geschlechtergerecht und durch das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geprägt sein. Die Arbeit von Bündnis 90/Die Grünen vollzieht sich im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Insofern diese grundgesetzliche Ordnung und Bestimmungen der Landesverfassungen keine hinreichenden Voraussetzungen für die Verwirklichung ihrer Ziele bieten, werden sich Bündnis 90/Die Grünen für die Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen Grundlagen einsetzen.
6. Die Methode der politischen Arbeit von Bündnis 90/Die Grünen ergibt sich aus dem Geist, der sie trägt: Aktive Toleranz, gekennzeichnet durch Gewaltfreiheit und Dialog.
§1 Name und Sitz
(1) Die Organisation ist ein Kreisverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Baden-Württemberg. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Rems-Murr-Kreis.
(2) Sie führt den Namen "Bündnis 90/Die Grünen, Kreisverband Rems-Murr", Kurzbezeichnung "Grüne Rems-Murr".
(3) Die Satzung des Landesverbandes Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung, und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Grundsätze und Ziele der Partei bejaht, keiner anderen Partei im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehört und in keinem anderen Kreisverband von Bündnis 90/Die Grünen Mitglied ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei einer Parteigliederung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand frühestens 14 Tage nach Information des zuständigen Ortsvorstandes. Einwände des Ortsvorstandes muss der Kreisvorstand berücksichtigen und seine Entscheidung begründen. Das neue Mitglied gilt als aufgenommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Information des Ortsvorstandes die Aufnahme durch den Kreis- oder Ortsvorstand abgelehnt wurde. Eine Zurückweisung des Aufnahmeantrags ist zu begründen. Gegen die Zurückweisung des Aufnahmeantrages kann der/die BewerberIn bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit absoluter Mehrheit entscheidet.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen
§3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären und sofort wirksam.
(3) Ist das Mitglied mit seinen Beiträgen mindestens sechs Monate im Rückstand, kann der/die KreisschatzmeisterIn das förmliche Mahnverfahren einleiten. Es ist hierbei mindestens zweimal, mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die mögliche Streichung schriftlich zu mahnen. Nach ergebnislosem Ablauf der zweiten Frist ist der Kreisvorstand berechtigt, die Mitgliedschaft zu streichen. Die Möglichkeit der Stundung bleibt unbenommen. Gegen die Streichung ist Anrufung der Kreisschiedskommission möglich.
(4) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder ihre Grundsätze verstößt und dadurch schwerer Schaden für die Partei entstanden ist. Der Ausschluss kann auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung von der Schiedskommission ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 30 Tagen Berufung beim Landesschiedsgericht möglich.
§4 Ortsverbände
(1) In Gemeinden oder Teilorten mit mindestens sieben Mitgliedern kann ein Ortsverband gebildet werden. Über Gründung und räumliche Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag.
(2) Ortsverbände übernehmen in ihrem Bereich die politischen Aufgaben im Sinne der Präambel.
(3) Die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Personen (Vorsitz, Vertretung, Kasse) bestehen muss.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung über Hauptversammlung, Vorstand usw. sind sinngemäß anzuwenden.
§5 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind
(1) die Kreismitgliederversammlung
(2) der Kreisvorstand
(3) die Kreisschiedskommission.
§6 Kreismitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt.
(3) Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Kreisvorstand. Außerdem muss sie auf Verlangen von mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder der Mehrheit des erweiterten Kreisvorstandes innerhalb von 6 Wochen einberufen werden.
(4) Die Hauptversammlung wählt den Kreisvorstand, die RechnungsprüferInnen und die Mitglieder der Schiedskommission für höchstens zwei Jahre sowie die KandidatInnen für Bundestags-, Landtags- und Regionalwahlen.
(5) Die Hauptversammlung beschließt über die Satzung, den Haushalt, die Beitragsordnung sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten. Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und beschließt über dessen Entlastung.
(6) Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Kreisvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal. Außerdem muss sie auf Verlangen von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder der Mehrheit des erweiterten Kreisvorstandes innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
(7) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen, den Landesausschuss sowie die für die Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik. Sie fasst Beschluss über politische Anträge und Entschließungen sowie die sonstigen Angelegenheiten.
(8) Die Einladungsfrist für die Hauptversammlung und die Kreismitgliederversammlung beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage. Sind Satzungsänderungen Gegenstand einer Hauptversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage. Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die keine Satzungsänderungen zum Gegenstand haben, auf eine Woche verkürzt werden.
§7 Wahlen und Beschlüsse
(1) Personenwahlen sind grundsätzlich geheim.
(2) Das Wahlverfahren muss die Einhaltung des Frauenstatuts des Landesverbands von Bündnis 90/Die Grünen garantieren. Um Parität zu wahren, sind die Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und Männern gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.
(3) Beschlüsse über die Satzung werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, alle anderen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt.
(5) Die Haupt- und Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Hauptversammlungen ist außerdem die Anwesenheit von mindestens 10%, bei Kreismitgliederversammlungen von mindestens 5% der Mitglieder erforderlich.
(6) Es können nur Beschlüsse gefasst werden deren Gegenstand entweder Teil der Tagesordnung ist, welche mit der Einladung zur jeweiligen Mitgliederversammlung versandt wird, oder die dem Kreisvorstand als Antrag bis spätestens eine Woche vor der beschließenden Mitgliederversammlung zugehen.
(7) Verhandlungsgegenstände können vom geschäftsführenden und erweiterten Kreisvorstand, von den Ortsverbänden, der Grünen Jugend, sowie von 10 Einzelmitgliedern des Kreisverbandes eingebracht werden.
(8) In dringenden Fällen kann während der Versammlung ein zu beschließender Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dazu ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(9) Über Kreismitgliederversammlungen und Sitzungen des Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen. Auf Verlangen sind Minderheitsmeinungen in das Protokoll aufzunehmen.
§8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Kreisvorstand und dem erweiterten Kreisvorstand.
(2) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigte Kreisvorsitzende an, hiervon mindestens eine Frau, sowie die/der KreisschatzmeisterIn. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstands vertreten den Kreisverband einzeln gemäß § 26 BGB nach außen. Der geschäftsführende Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung und den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung; er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Ortsverbände. Dabei wird er vom erweiterten Kreisvorstand unterstützt.
(4) Der erweiterte Kreisvorstand besteht aus maximal zehn Personen.
(5) Mindestens die Hälfte des Kreisvorstands muss mit Frauen besetzt sein. Es sollen alle Ortsverbände, die Kreistagsfraktion, sowie die Grüne Jugend vertreten sein.
(6) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für jedes einzelne Vorstandsamt ist möglich.
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands muss auf einer Hauptversammlung zeitnah nachgewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands ist die Nachwahl auf der darauffolgenden Kreismitgliederversammlung möglich.
(8) Für die Abwahl eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes ist eine Hauptversammlung notwendig. Die Abwahl eines Mitglieds des erweiterten Vorstands ist durch die Kreismitgliederversammlung für jedes einzelne Vorstandsamt auf Antrag jederzeit möglich. Die Abwahl muss den Mitgliedern vorher über die Tagesordnung bekannt gemacht werden.
(9) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mitgliederöffentlich. Ort und Termin der Sitzungen sind schriftlich bekanntzugeben.
(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig über seine Arbeit.
§9 Kreiskasse
(1) Der/die KreisschatzmeisterIn führt die Kasse des Kreisverbandes.
(2) Der/die KreisschatzmeisterIn gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.
(3) Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die KreisschatzmeisterIn die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der KreisschatzmeisterIn abrechnungspflichtig. Die Belege sind quartalsweise dem/der KreisschatzmeisterIn zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskassen werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.
(4) Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Höhe und Art der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitrags- und Finanzordnung.
(5) Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.
(6) Die Hauptversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen für die Dauer von zwei Jahren.
(7) Die vom Landesfinanzrat verabschiedete und für die Kreisverbände verbindliche Finanzordnung findet Anwendung.
§10 Kreisschiedskommission
(1) Die Kreisschiedskommission besteht aus drei Mitgliedern, die für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden. Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Parteiamt bekleiden.
(2) Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Kreisschiedskommission ist das Landesschiedsgericht, in letzter Instanz das Bundesschiedsgericht.
(3) Für Verfahren der Kreisschiedskommission findet die Landesschiedsgerichtsordnung Anwendung.
§11 Wirksamkeit
Diese Satzung löst die Satzung vom 12.03.2003 ab und tritt am 05.04.2014 in Kraft.
Der Bundesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine*n Social-Media-Redakteur*in (m/w/d).
Frauen verdienen in Deutschland im Schnitt 18 Prozent weniger als Männer. Das wollen wir ändern. Werde jetzt mit uns aktiv für [...]
Jedes fünfte Kind in Deutschland ist armutsgefährdet – das ist ein untragbarer Zustand. Lies hier nach, wie wir dafür sorgen wollen, dass alle [...]